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Feuerlöscher Instandhaltung-Inspektion
Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern dient der Sicherstellung der Funktionsbereitschaft.
Sie umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Feuerlöscher.
Es ist zu beachten, dass in vielen Fällen aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, Verordnungen
etc. kürzere Fristen für die Instandhaltung-Inspektion zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern
einzuhalten sind.
Normen und Vorschriften:
Arbeitsstättenverordnung ASR 2.2 A
DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher
DIN 14406 TeiI4 Tragbare Feuerlöscher: Instandhaltung
DIN 14 406-4 Beiblatt 1 vom Dez.2015
BetrSichV
VBG 1 UVV Allgemeine Vorschriften
Feuerlöscher müssen regelmäßig inspiziert und instandgehalten werden und das mindestens alle 2 Jahre.
Dabei erfolgen auch eine Prüfung des Löschmittels und zumindest eine Sichtprüfung von innen. Da
Feuerlöscher nur von fachkundigem Personal, die eine schriftliche Bestätigung über die Sachkunde
haben geöffnet und geprüft werden dürfen, ist die Inspektion und Instandhaltung nur durch einen
Fachmann zulässig.
Es erfolgt immer auch eine Dichtigkeitsprüfung. Sollte am Feuerlöscher in der Nähe des Ventils Reif
bemerken oder Löschmittel aus dem Schlauch austreten, dann ist dieser undicht. Melden Sie sich bei
einem Fachbetrieb, um die Ursache zu beseitigen und kann nicht selbst durchgeführt werden und muss
dem Fachbetrieb vorgestellt werden.
Da Feuerlöscher auch Druckbehälter sind, muss auch entsprechend der BetrSichV(verordnung) geprüft
werden. Diese erfolgt durch die Befähigte Person nach BetrSichV.
Die einzige Prüfung, die Sie selber vornehmen sollten, ist, auf äußerlichen Rost und das Prüfdatum zu
achten. Alles andere muss von einem Fachmann erledigt werden. Natürlich dürfen Sie den Feuerlöscher
auch sauber halten, aber nicht ölen oder fetten.
Wurde der Feuerlöscher auch nur für Sekunden ausgelöst, muss er zur Wartung. Feuerlöscher haben meist eine Plombe, einen
Sicherungsstift oder ein Manometer. Fehlt der Sicherungsstift oder die Plombe bzw. zeigt das Manometer zu wenig Druck an,
sollten Sie davon ausgehen, dass der Feuerlöscher genutzt worden ist und zur Wartung muss.
Feuerlöscher rechtssicher inspizieren und instandhalten
Inspektion-Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 umfasst:
Sichtkontrolle des Behälters der Auslöseeinheit
Beim Dauerdruckfeuerlöscher prüfen des Treibgases (Druck 15 bar)
Beim Kohlendioxidfeuerlöscher prüfen der Löschmittelfüllung (durch wiegen)
Prüfen des Druckschlauches und der Löschpistole
Beim Kohlendioxidfeuerlöscher prüfen des Schneerohres
Prüfen der Beschriftung und des Schutzanstriches
Behälter öffnen (beim Dauerdruckfeuerlöscher Behälter Drucklos machen alle 4 Jahre vorgeschrieben)
Löschmitteln komplett entnehmen
Behälterinnenseite auf Rost prüfen
Kontrolle auf Beschädigungen und Materialermüdungen
Prüfen des Steigrohrs
Beim Aufladefeuerlöscher Treibmittelpatrone überprüfen (durch wiegen)
Löschmittel Pulver filtern und wieder in den Behälter einbringen und wiegen
Löschmittel Wasser oder Schaum entsprechend der jeweiligen Löschmittelanforderung einfüllen
Beim Aufladefeuerlöscher Treibmittelpatrone in den Behälter bringen
Deckeldichtung oder O-Ring erneuern
Erneuern der Schlauchdichtung und der Platzscheibe
Beim Dauerdruckfeuerlöscher Armatur von Pulverresten befreien und Behälter mit Druck (Stickstoff)
wieder beaufschlagen und auf Dichtheit überprüfen
Behälter schließen
Die Feuerlöscherhalterung ist, falls sie bei der Prüfung zugänglich ist, auf Beschädigungen und
die Befestigung zu überprüfen
lnstandhaltungsnachweis
Der Instandhaltungsnachweis ist neben oder unter der Beschriftung des Feuerlöschers nach DIN EN 3 anzubringen. Der
lnstandhaltungsnachweis ist hinsichtlich der Abmessungen nach DIN 14406 Teil 4 aus zuführen.
Als Aufschrift sind folgende Angaben notwendig und zulässig:
Name und Anschrift des Sachkundigen und/oder der ihn autorisierenden Stelle (z.B. Arbeitgeber). Wird die autorisierende Stelle
genannt, muss zusätzlich der Name des Sachkundigen oder seine Prüfernummer im unteren Feld angegeben sein (sofern
Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben).
Datum der Prüfung
Datum der Behälterinnenprüfung. In Verbindung damit ist im Innern eines Feuerlöschers mit dauerhafter Schrift anzugeben,
wann und von wem der Behälter geöffnet wurde. Datum der Prüfung nach BetrSichV. Der Termin der nächsten Prüfung darf
zusätzlich angegeben werden.
Sofern Rechtsverordnungen nicht ausdrücklich die Angabe des Tages verlangen, sind die Angabe von Monat und Jahr als
Zeitangaben ausreichend. Die Verwendung von Plaketten ist zulässig.
Nur wenn alle aufgezeigten Prüfungen und Maßnahmen des Instandhaltungsvorganges gewissenhaft ausgeführt worden sind,
ist davon auszugehen, dass die Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers sichergestellt ist.
Bei der qualitätsgerechten Prüfung
zählt nicht die Schnelligkeit, sondern das exakte Arbeiten nach den gesetzlichen Vorgaben und nach den vom jeweiligen
Löschgerätehersteller vorgegebenen Richtlinien.
Da Feuerlöscher das Löschmittel mit hohem Druck auf den Brandherd werfen, richtet der Kundendienst bei der Prüfung sein
Augenmerk insbesondere auf die Beschaffenheit der Lösch- und Treibmittel. Im Rahmen der rund 15-minütigen Kontrolle werden
insbesondere die Konsistenz der Löschmittel und die Füllmenge des Treibmittels untersucht. Der Hintergrund: Im Laufe der
Jahre verändern sich die Eigenschaften der Löschmittel; ohne sachkundige Wartung und Erneuerung von Verschleißteilen würde
der Feuerlöscher an Schlagkraft einbüßen. Ein möglicher Treibmittelverlust verhindert, dass das Löschmittel im Notfall
ordnungsgemäß aus der Löschpistole austritt.
Was kosten eine Feuerlöscher Instandhaltung !
Mit welchem Stundenlohn wird angeboten?
Mindestzeitaufwand bei Instandhalten von Feuerlöschern.
Schon 1994 wurde von der „Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen, den Berufsverbänden “ auf Anfrage folgendes
mitgeteilt:
…………………………………………..Im Rahmen der DIN 14 406 Teil 4 “Tragbare Feuerlöscher / Instandhaltung” wurden zeitliche Aufwendungen bei
der Instandhaltung von Dauerdrucklöschern der Bauarten PG6L, PG12L und P12L nach DIN 14 406 Aufzeichnungen gemacht. Dabei prüften
sechs Prüfer von verschiedenen Servicediensten insgesamt 38 Löscher vollständig- d.h., auch der Behälter wurde entleert und das
Löschpulver kontrolliert. Folgende Zeiten ergaben sich:
* 65,8% der Geräte in 16 bis 20 Minuten
* 23,7% der Geräte in 21 bis 23 Minuten
* 10,5 % der Geräte in über 24 Minuten *)
*) hier handelte es sich um vier Geräte eines Prüfers, der nicht optimal mit Werkzeug und notwendigen Hilfsmittel ausgestattet war.
Aus Beobachtungen während der Durchführung der Prüfungen ließ sich schließen, dass sowohl die zeitlichen Aufwendungen als auch die
Qualität der Arbeit deutlich von der Ausrüstung und der Qualifikation der Prüfer beeinflusst werden.
Ohne dass Einzelheiten zur Verfügung stehen, liegen über Zeitaufwendungen bei der Prüfung von je einem Pulverlöscher der Bauart PG6H
und PG6L nach DIN 14 406 Informationen vor. Danach wurden ohne Berücksichtigung von Nebenzeiten für z.B. zurückgelegte Wege,
Einsammeln und austragen der Löscher, Aus- und Einräumen des Werkzeuges, Säubern des Arbeitsplatzes und Ausschreiben eines
Arbeitsnachweises oder einer Rechnung reine Prüfzeiten von 11 Minuten beim PG6H und etwa 13,5 Minuten beim PG6L ermittelt.
Schaum- und Wasserlöscher sind hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die Instandhaltung den Pulverlöschern etwa
gleichzusetzen. Für Kohlensäurelöscher, die im Normalfall nicht entleert werden müssen, ist der notwendige Zeitaufwand deutlich geringer.
Feuerlöscher Prüfung
Mit der Betriebssicherheitsverordnung ist ein neues und umfassendes Betriebssicherheitsrecht in Kraft getreten,
das die bislang gültigen Regelungen ablöst.
Tragbare Feuerlöscher werden durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt
(Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV). Aufgrund der druckbedingten Gefahren sind tragbare Feuerlöscher
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV und unterliegen damit den zusätzlichen besonderen
Betriebsvorschriften. Darüber hinaus sind diese Feuerlöscheinrichtungen durch den Arbeitgeber in einen funktionsfähigen
Zustand zu erhalten, damit sie im Havarie Fall einsatz- und funktionsfähig sind.
Somit ergeben sich für tragbare Feuerlöscher die Forderung
•
- sicheres Bereitstellen
•
- erhalten der Funktionsfähigkeit
•
- nach dem Stand der Technik
DIN 14 406-4 Beiblatt 1 vom Dez.2015
BetrSichV "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)" gültig ab 01.06.2015
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 16 Wiederkehrende Prüfung
§ 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
BetrSichV - Anlagenidentifikation - Sicherheit und Funktionsfähigkeit sind zu gewährleisten