Hinkel-Feuerschutz - Kapellenstr. 3 - 39288 Burg - Telefon 03921-985787
 
 
  
 
 
  
Feuerlöscher Instandhaltung-Inspektion
  Die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern dient der Sicherstellung der Funktionsbereitschaft. 
  Sie umfasst die Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Feuerlöscher.
  Es ist zu beachten, dass in vielen Fällen aufgrund von bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, Verordnungen 
  etc. kürzere Fristen für die Instandhaltung-Inspektion zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Feuerlöschern 
  einzuhalten sind.
  Normen und Vorschriften: 
  
  Arbeitsstättenverordnung ASR 2.2 A
  
  DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher
  
  DIN 14406 TeiI4 Tragbare Feuerlöscher: Instandhaltung
  
  DIN 14 406-4 Beiblatt 1 vom Dez.2015
  
  BetrSichV
  
  VBG 1 UVV Allgemeine Vorschriften
  Feuerlöscher müssen regelmäßig inspiziert und instandgehalten werden und das mindestens alle 2 Jahre.
  Dabei erfolgen auch eine Prüfung des Löschmittels und zumindest eine Sichtprüfung von innen. Da 
  Feuerlöscher nur von fachkundigem Personal, die eine schriftliche Bestätigung über die Sachkunde 
  haben geöffnet und geprüft werden dürfen, ist die Inspektion und Instandhaltung nur durch einen 
  Fachmann zulässig.
  Es erfolgt immer auch eine Dichtigkeitsprüfung. Sollte am Feuerlöscher in der Nähe des Ventils Reif 
  bemerken oder Löschmittel aus dem Schlauch austreten, dann ist dieser undicht. Melden Sie sich bei 
  einem Fachbetrieb, um die Ursache zu beseitigen und kann nicht selbst durchgeführt werden und muss 
  dem Fachbetrieb vorgestellt werden.
  Da Feuerlöscher auch Druckbehälter sind, muss auch entsprechend der BetrSichV(verordnung) geprüft 
  werden. Diese erfolgt durch die Befähigte Person nach BetrSichV.
  Die einzige Prüfung, die Sie selber vornehmen sollten, ist, auf äußerlichen Rost und das Prüfdatum zu 
  achten. Alles andere muss von einem Fachmann erledigt werden. Natürlich dürfen Sie den Feuerlöscher 
  auch sauber halten, aber nicht ölen oder fetten.
  Wurde der Feuerlöscher auch nur für Sekunden ausgelöst, muss er zur Wartung. Feuerlöscher haben meist eine Plombe, einen 
  Sicherungsstift oder ein Manometer. Fehlt der Sicherungsstift oder die Plombe bzw. zeigt das Manometer zu wenig Druck an, 
  sollten Sie davon ausgehen, dass der Feuerlöscher genutzt worden ist und zur Wartung muss. 
  Feuerlöscher rechtssicher inspizieren und instandhalten 
  Inspektion-Instandhaltung nach DIN 14406 Teil 4 umfasst: 
  
  Sichtkontrolle des Behälters der Auslöseeinheit
  
  Beim Dauerdruckfeuerlöscher prüfen des Treibgases (Druck 15 bar)
  
  Beim Kohlendioxidfeuerlöscher prüfen der Löschmittelfüllung (durch wiegen)
  
  Prüfen des Druckschlauches und der Löschpistole
  
  Beim Kohlendioxidfeuerlöscher prüfen des Schneerohres
  
  Prüfen der Beschriftung und des Schutzanstriches 
  
  Behälter öffnen (beim Dauerdruckfeuerlöscher Behälter Drucklos machen alle 4 Jahre vorgeschrieben) 
  
  Löschmitteln komplett entnehmen
  
  Behälterinnenseite auf Rost prüfen
  
  Kontrolle auf Beschädigungen und Materialermüdungen
  
  Prüfen des Steigrohrs
  
  Beim Aufladefeuerlöscher Treibmittelpatrone überprüfen (durch wiegen)
  
  Löschmittel Pulver filtern und wieder in den Behälter einbringen und wiegen
  
  Löschmittel Wasser oder Schaum entsprechend der jeweiligen Löschmittelanforderung einfüllen
  
  Beim Aufladefeuerlöscher Treibmittelpatrone in den Behälter bringen
  
  Deckeldichtung oder O-Ring erneuern 
  
  Erneuern der Schlauchdichtung und der Platzscheibe
  
  Beim Dauerdruckfeuerlöscher Armatur von Pulverresten befreien und Behälter mit Druck (Stickstoff)
  wieder beaufschlagen und auf Dichtheit überprüfen
  
  Behälter schließen
  
  Die Feuerlöscherhalterung ist, falls sie bei der Prüfung zugänglich ist, auf Beschädigungen und 
  die Befestigung zu überprüfen
  lnstandhaltungsnachweis
  Der Instandhaltungsnachweis ist neben oder unter der Beschriftung des Feuerlöschers nach DIN EN 3 anzubringen. Der 
  lnstandhaltungsnachweis ist hinsichtlich der Abmessungen nach DIN 14406 Teil 4 aus zuführen.
  Als Aufschrift sind folgende Angaben notwendig und zulässig:
  Name und Anschrift des Sachkundigen und/oder der ihn autorisierenden Stelle (z.B. Arbeitgeber). Wird die autorisierende Stelle 
  genannt, muss zusätzlich der Name des Sachkundigen oder seine Prüfernummer im unteren Feld angegeben sein (sofern 
  Rechtsvorschriften nichts anderes vorschreiben).
  Datum der Prüfung
  Datum der Behälterinnenprüfung. In Verbindung damit ist im Innern eines Feuerlöschers mit dauerhafter Schrift anzugeben, 
  wann und von wem der Behälter geöffnet wurde. Datum der Prüfung nach BetrSichV. Der Termin der nächsten Prüfung darf 
  zusätzlich angegeben werden.
  Sofern Rechtsverordnungen nicht ausdrücklich die Angabe des Tages verlangen, sind die Angabe von Monat und Jahr als 
  Zeitangaben ausreichend. Die Verwendung von Plaketten ist zulässig.
  Nur wenn alle aufgezeigten Prüfungen und Maßnahmen des Instandhaltungsvorganges gewissenhaft ausgeführt worden sind, 
  ist davon auszugehen, dass die Funktionsbereitschaft des Feuerlöschers sichergestellt ist.
  Bei der qualitätsgerechten Prüfung 
  zählt nicht die Schnelligkeit, sondern das exakte Arbeiten nach den gesetzlichen Vorgaben und nach den vom jeweiligen 
  Löschgerätehersteller vorgegebenen Richtlinien.
  Da Feuerlöscher das Löschmittel mit hohem Druck auf den Brandherd werfen, richtet der Kundendienst bei der Prüfung sein 
  Augenmerk insbesondere auf die Beschaffenheit der Lösch- und Treibmittel. Im Rahmen der rund 15-minütigen Kontrolle werden 
  insbesondere die Konsistenz der Löschmittel und die Füllmenge des Treibmittels untersucht. Der Hintergrund: Im Laufe der 
  Jahre verändern sich die Eigenschaften der Löschmittel; ohne sachkundige Wartung und Erneuerung von Verschleißteilen würde 
  der Feuerlöscher an Schlagkraft einbüßen. Ein möglicher Treibmittelverlust verhindert, dass das Löschmittel im Notfall 
  ordnungsgemäß aus der Löschpistole austritt.
  Was kosten eine Feuerlöscher Instandhaltung !
  Mit welchem Stundenlohn wird angeboten?
  Mindestzeitaufwand bei Instandhalten von Feuerlöschern. 
  Schon 1994 wurde von der „Landesfeuerwehrschule Nordrhein-Westfalen, den Berufsverbänden “ auf Anfrage folgendes 
  mitgeteilt: 
  …………………………………………..Im Rahmen der DIN 14 406 Teil 4 “Tragbare Feuerlöscher / Instandhaltung” wurden zeitliche Aufwendungen bei 
  der Instandhaltung von Dauerdrucklöschern der Bauarten PG6L, PG12L und P12L nach DIN 14 406 Aufzeichnungen gemacht. Dabei prüften 
  sechs Prüfer von verschiedenen Servicediensten insgesamt 38 Löscher vollständig- d.h., auch der Behälter wurde entleert und das 
  Löschpulver kontrolliert. Folgende Zeiten ergaben sich: 
  * 65,8% der Geräte in 16 bis 20 Minuten
  * 23,7% der Geräte in 21 bis 23 Minuten
  * 10,5 % der Geräte in über 24 Minuten *)
  *) hier handelte es sich um vier Geräte eines Prüfers, der nicht optimal mit Werkzeug und notwendigen Hilfsmittel ausgestattet war. 
  Aus Beobachtungen während der Durchführung der Prüfungen ließ sich schließen, dass sowohl die zeitlichen Aufwendungen als auch die 
  Qualität der Arbeit deutlich von der Ausrüstung und der Qualifikation der Prüfer beeinflusst werden. 
  Ohne dass Einzelheiten zur Verfügung stehen, liegen über Zeitaufwendungen bei der Prüfung von je einem Pulverlöscher der Bauart PG6H 
  und PG6L nach DIN 14 406 Informationen vor. Danach wurden ohne Berücksichtigung von Nebenzeiten für z.B. zurückgelegte Wege, 
  Einsammeln und austragen der Löscher, Aus- und Einräumen des Werkzeuges, Säubern des Arbeitsplatzes und Ausschreiben eines 
  Arbeitsnachweises oder einer Rechnung reine Prüfzeiten von 11 Minuten beim PG6H und etwa 13,5 Minuten beim PG6L ermittelt. 
  Schaum- und Wasserlöscher sind hinsichtlich des erforderlichen Zeitaufwandes für die Instandhaltung den Pulverlöschern etwa 
  gleichzusetzen. Für Kohlensäurelöscher, die im Normalfall nicht entleert werden müssen, ist der notwendige Zeitaufwand deutlich geringer.
  Feuerlöscher Prüfung
  Mit der Betriebssicherheitsverordnung ist ein neues und umfassendes Betriebssicherheitsrecht in Kraft getreten, 
  das die bislang gültigen Regelungen ablöst.
  Tragbare Feuerlöscher werden durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt 
  (Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV). Aufgrund der druckbedingten Gefahren sind tragbare Feuerlöscher 
  überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV und unterliegen damit den zusätzlichen besonderen 
  Betriebsvorschriften. Darüber hinaus sind diese Feuerlöscheinrichtungen durch den Arbeitgeber in einen funktionsfähigen 
  Zustand zu erhalten, damit sie im Havarie Fall einsatz- und funktionsfähig sind.
  Somit ergeben sich für tragbare Feuerlöscher die Forderung
  •
  
  - sicheres Bereitstellen
  •
  
  - erhalten der Funktionsfähigkeit 
  •
  
  - nach dem Stand der Technik
  
  DIN 14 406-4 Beiblatt 1 vom Dez.2015
  
  BetrSichV "Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)" gültig ab 01.06.2015
  
  § 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
  
  § 16 Wiederkehrende Prüfung
  
  § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen 
  Ersetzt V 805-3-9 v. 27.9.2002 I 3777 (BetrSichV)
  BetrSichV - Anlagenidentifikation - Sicherheit und Funktionsfähigkeit sind zu gewährleisten
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
 
  
  
 
  
 